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Artikel 2 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

ARTIKEL II.

Artikel 2

Funktionen.

Das Institut hat mit Rücksicht auf alle Fragen des Studiums, der Produktion und der Verwendung von technischer Kälte auf internationalem Gebiet folgende Ziele:

  1. a) die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu fördern und die technischen und wirtschaftlichen Studien auf nationaler und internationaler Ebene zu unterstützen;
  2. b) wissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Informationen und Dokumente sowie Texte von Gesetzen und Verordnungen zu sammeln;
  3. c) den wissenschaftlichen und technischen Unterricht und seine volkstümliche Verbreitung zu fördern;
  4. d) zweckdienliche Abhandlungen und Dokumente zu veröffentlichen;
  5. e) die Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten von Kältetechnik insbesondere auf dem Gebiete des Lebensmittelwesens, der Landwirtschaft, des Gesundheitswesens und der Hygiene zu fördern;
  6. f) den Regierungen und Internationalen Organisationen Empfehlungen zu unterbreiten und insbesondere Maßnahmen vorzuschlagen, um Gesetze und Verordnungen zu verbessern und zu vereinheitlichen;
  7. g) die Aufrechterhaltung von Verbindungen mit den jeweiligen nationalen und internationalen Körperschaften zwecks Durchführung dieses Programms;
  8. h) internationale Kongresse zu organisieren;
  9. i) und im allgemeinen alle Schritte zu unternehmen, die geeignet sind, die Idee und Verwendung der Kältetechnik zu fördern.

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