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Artikel 12 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL XII

Artikel 12

Austritt

Nachdem dieses Abkommen sieben Jahre in Kraft gewesen ist, kann ein Mitgliedstaat dem Direktor schriftlich mitteilen, daß er das Abkommen kündigt und aus der Organisation austritt. Eine solche Kündigung wird am Ende des Rechnungsjahres, während dessen sie mitgeteilt wird, wirksam, falls sie während der ersten neun Monate dieses Rechnungsjahres erfolgt. Erfolgt sie während der letzten drei Monate des Rechnungsjahres, so wird sie am Ende des nächsten Rechnungsjahres wirksam.

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