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Artikel 13 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL XIII

Artikel 13

Nichterfüllung der Verpflichtungen

Erfüllt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so endet seine Mitgliedschaft auf Beschluß des Rates, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitgliedstaaten entscheidet.

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