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Art. 6 § 32 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

§ 32

(1) Für die Inspektion der im § 31 lit. a genannten Schulen und des im § 31 lit. b genannten Unterrichtes ist ein Organ der Schulaufsicht, das die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks- und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks- und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.

(2) Für die Inspektion der im § 31 lit. c genannten Schule ist ein Fachinspektor, der die Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen mit Slowenisch als Hauptfach besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion der ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt und des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen mittleren Lehranstalten im Lande Kärnten obliegt.

(3) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 genannten Inspektionsorgane kann ein Landesschulinspektor, der beide in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Lehrbefähigungen besitzt, bestellt werden, dem die Inspektion der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schul- und Unterrichtsbereiche obliegt.

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