Artikel VI.
Schulaufsicht.
§ 31.
Bei der Bildungsdirektion für Kärnten ist eine Abteilung für die Angelegenheiten
- a) der Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache,
- b) des Unterrichtes in slowenischer Sprache an den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) und an den slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen, sowie
- c) der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache, der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe und der zweisprachigen Handelsakademie
- einzurichten.
Schlagworte
Volksschule
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Gesetzesnummer
10009246
Dokumentnummer
NOR40235667
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