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Art. 6 § 31 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.8.2021

Artikel VI.

Schulaufsicht.

§ 31.

Bei der Bildungsdirektion für Kärnten ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

  1. a) der Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache,
  2. b) des Unterrichtes in slowenischer Sprache an den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) und an den slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen, sowie
  3. c) der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache, der zweisprachigen berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe und der zweisprachigen Handelsakademie

Schlagworte

Volksschule

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10009246

Dokumentnummer

NOR40235667

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