Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 326/1988, zu § 16a, BGBl. Nr. 101/1959)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft. § 16a Z 1 und 3 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, § 16a Z 2 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. Schulstufe und im Schuljahr 1989/90 nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.
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