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Art. 6 § 33 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.1959

§ 33

Im übrigen regelt sich die Ausübung der Schulaufsicht über die im § 31 lit. a und c genannten Schulen und über den in den §§ 31 lit. b und 32 genannten Unterricht nach den für die Schulaufsicht allgemein geltenden Bestimmungen.

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