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Artikel 1 Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1958

(Übersetzung.)

Zusatzprotokoll zur Ergänzung und Berichtigung der Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen, unterzeichnet am 12. Oktober 1953

Die unterzeichneten, ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Italien und des Königreichs der Niederlande haben als Regierungsvertreter der vertragschließenden Parteien der Vereinbarung über die Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen (weiterhin als „Vereinbarung“ bezeichnet), welche am 12. Oktober 1953 in Paris unterzeichnet wurde

beschlossen

ein Zusatzprotokoll zur Vereinbarung zu unterzeichnen und haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Der fünfte Unterparagraph von Paragraph (a) des Artikels 4 der Vereinbarung wird ergänzt und lautet wie folgt:

Artikel 2

Paragraph (c) des Artikels 5 der Vereinbarung wird ergänzt und lautet wie folgt:

„(c) Es obliegt dem Direktionskomitee, darüber zu entscheiden, ob die Veröffentlichung bestimmter Forschungsergebnisse zweckmäßig ist.“ Veröffentlichungen erfolgen im Namen des Komitees.

Artikel 3

(a) Paragraph (a) des Artikels 8 der Vereinbarung wird ergänzt und lautet wie folgt:

„(a) eine umfassende und objektive Studie der neuesten Methoden der Luftbildtriangulation.“

(b) Der französische Text des Paragraphen (b) des Artikels 8 der Vereinbarung wird berichtigt und lautet wie folgt:

„(b) (Anm.: es folgt der französische Text)

„(b) eine experimentelle Untersuchung über die Anwendung der Präzisionsphotogrammetrie zur Herstellung großmaßstäblicher Karten und besonders zur Katastervermessung.“

(c) Der französische Text des Paragraphen (c) von Artikel 8 der Vereinbarung wird berichtigt und lautet wie folgt:

„(c) (Anm.: es folgt der französische Text)

„(c) eine experimentelle Untersuchung wirtschaftlicher und zeitsparender Methoden zur Herstellung kleinmaßstäblicher Karten.“

(d) Ein neuer Paragraph (d) wird dem Artikel 8 der Vereinbarung nach Paragraph (c) dieses Artikels hinzugefügt und lautet wie folgt:

„(d) Sammlung photogrammetrischer Dokumente.“

(e) Paragraph (d) des Artikels 8 der Vereinbarung wird Paragraph (e) dieses Artikels.

Artikel 4

Die folgenden Worte sollen in Französisch über die Signatur des Vertreters der Regierung der Republik Österreich, Ing. Karl Neumaier, hinzugefügt werden:

(Anm.: es folgt der französische Text)“ „(vorbehaltlich späterer Genehmigung).“

Artikel 5

Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Zusatzprotokolls bilden einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten und ordnungsmäßig bevollmächtigten Vertreter das vorliegende Zusatzprotokoll unterzeichnet.

Ausgefertigt in Delft am sechzehnten Juni eintausendneunhundertvierundfünfzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen hinterlegt wird und von dem je eine beglaubigte, gleichlautende Abschrift an alle Unterzeichneten übersandt wird.

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