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Artikel 13 Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1958

Artikel 13

AUFLÖSUNG DER ORGANISATION

Im Falle der Auflösung der Organisation soll das Direktionskomitee alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um im besten Interesse der Mitglieder über das Vermögen der Organisation zu verfügen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten und ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterschrieben.

Ausgefertigt zu Paris am zwölften Oktober eintausendneunhundertdreiundfünfzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleich authentisch sind, in einem einzigen Exemplar, welches im Archiv der Organisation hinterlegt wird und von dem eine beglaubigte, gleichlautende Abschrift an alle Unterzeichner übersandt wird.

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