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Artikel 5 Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1958

Artikel 5

ARBEITSWEISE

Die Arbeitsweise der Organisation beruht auf folgenden Grundsätzen:

(a) Die Durchführung der im gegenseitigen Einvernehmen aufgestellten Forschungsprogramme wird dezentralisiert.

(b) In Ausführung der vom Direktionskomitee aufgestellten Programme arbeiten die wissenschaftlichen Kommissionen für jede Untersuchung einen die Einzelheiten enthaltenden Plan aus, nehmen an den Versuchen teil, prüfen, erklären und vergleichen die Ergebnisse, geben Richtlinien für die Forschungen und führen eingehende Untersuchungen über bestimmte technische Fragen durch, die ihnen vom Direktionskomitee vorgelegt werden.

(c) Es obliegt dem Direktionskomitee, darüber zu entscheiden, ob die Veröffentlichung bestimmter Forschungsergebnisse zweckmäßig ist. Veröffentlichungen erfolgen im Namen des Komitees.

(d) In Übereinstimmung mit den beteiligten Stellen wird das geschäftsführende Büro alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die Stellen, welche die Untersuchungen durchführen, nicht durch Besucher in ihrer Arbeit gestört werden.

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