Artikel 4
GLIEDERUNG
Die Organisation besteht aus einem Direktionskomitee, einem geschäftsführenden Büro und so vielen wissenschaftlichen Kommissionen, wie zur Durchführung der Forschungsprogramme für notwendig gehalten werden.
(a) Das Direktionskomitee setzt sich aus Delegierten der Mitglieder der Organisation zusammen. Ihm sollen nicht mehr als zwei Delegierte eines jeden Mitgliedes angehören, die möglichst unter den Spezialisten aus den Kreisen ausgewählt werden, welche sich der Photogrammetrie bedienen.
Die Reisekosten und Tagegelder der Delegierten sollen in der Regel von den Mitgliedern getragen werden.
Das Direktionskomitee faßt seine Beschlüsse mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen, stimmberechtigten Delegierten, vorbehaltlich der Bestimmungen im Absatz (b) des nachfolgenden Artikels 7. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme.
Ein Beschluß ist jedoch nur dann gültig, wenn die Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen mindestens so groß ist wie die halbe Mitgliederzahl.
Das Direktionskomitee erwählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Wahl erfolgt durch die einfache Majorität der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Direktionskomitee entscheidet, welche Probleme untersucht werden sollen, beschließt die entsprechenden Programme, verteilt die Aufgaben und überwacht die Durchführung jedes gemeinsam beschlossenen Programms.
Das Direktionskomitee soll erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen und jede andere Maßnahme beschließen, die für ein reibungsloses Arbeiten der Organisation notwendig sind, besonders bezüglich der Vorlagefristen für Vorschläge an das Direktionskomitee und der Patentrechte.
Das Direktionskomitee setzt den Haushalt fest und überwacht die Finanzgebarung der Organisation.
Das Direktionskomitee ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden Büros aus dem Kreise der Delegierten (sie dürfen nicht Mitglieder des Direktionskomitees sein) und bestimmt die wissenschaftlichen Kommissionen, welche es für die Durchführung eines jeden Programms für erforderlich hält.
(b) Das geschäftsführende Büro besteht grundsätzlich aus drei Personen, die einen Teil ihrer Arbeitskraft den wissenschaftlichen, technischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben der Organisation widmen. Eine von diesen wird zum Generalsekretär ernannt; sie ist besonders für alle Verwaltungs- und Finanzfragen verantwortlich. Der Generalsekretär hat die für das reibungslose Funktionieren der Organisation notwendigen laufenden Arbeiten zu erledigen.
Das geschäftsführende Büro ist dem Direktionskomitee für die Durchführung des Programms und der vom Direktionskomitee gefaßten Beschlüsse innerhalb der festgesetzten Frist und in der vorgeschriebenen Art und Weise verantwortlich.
Das geschäftsführende Büro wird vom Direktionskomitee mit der Aufstellung und Inangriffnahme von Forschungsprogrammen beauftragt. Es soll ihre Durchführung koordinieren sowie Unterlagen und Voranschläge für das Direktionskomitee und die wissenschaftlichen Kommissionen bereitstellen. Es verfolgt die Durchführung der Programme, trifft alle notwendigen Maßnahmen, um Verzögerungen dabei zu vermeiden, und unterrichtet das Direktionskomitee laufend über den Fortschritt der Forschungen, über die erzielten Ergebnisse sowie über die Tätigkeit der wissenschaftlichen Kommissionen.
Die Mitglieder des Büros nehmen an den Sitzungen des Direktionskomitees ohne Stimmberechtigung teil.
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