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Artikel 12 Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1958

Artikel 12

INKRAFTTRETEN DER VEREINBARUNG

(a) Die vorliegende Vereinbarung soll für die Unterzeichner mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft treten. Für jedes Land, das ihm später beitreten will, soll es mit dem Tage der Genehmigung durch das Direktionskomitee in Kraft treten.

(b) Sobald die vorliegende Vereinbarung in Kraft tritt, wird die Organisation der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit und der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie davon Kenntnis geben. Die Organisation wird eine enge Verbindung mit diesen beiden Institutionen herstellen.

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