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Artikel 4 Europäisches Kulturabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1958

Artikel 4

Zwecks Durchführung der Artikel 2 und 3 erleichtert jede Vertragspartei soweit wie möglich die Bewegungsfreiheit und den Austausch von Personen und Kulturgütern.

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