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Artikel 5 Europäisches Kulturabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1958

Artikel 5

Jede Vertragspartei betrachtet die europäischen Kulturgüter, die sich unter ihrer Kontrolle befinden, als Bestandteil des gemeinsamen europäischen kulturellen Erbes, trifft die erforderlichen Maßnahmen zu ihrem Schutz und erleichtert den Zugang zu ihnen.

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