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Artikel 3 Europäisches Kulturabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.3.1958

Artikel 3

Die Vertragsparteien konsultieren sich im Rahmen des Europarates, um ihr Vorgehen zur Förderung der im europäischen Interesse liegenden kulturellen Maßnahmen aufeinander abzustimmen.

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