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Artikel 5 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1956

Artikel 5

1. Diese Konvention wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarats aufgelegt. Sie bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

2. Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von drei Ratifikationsurkunden in Kraft.

3. Für jeden Unterzeichner, der sie in der Folge ratifiziert, tritt die Konvention mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

4. Der Generalsekretär des Europarats teilt allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Vertragschließenden, die sie ratifiziert haben, sowie jede später erfolgte Hinterlegung von Ratifikationsurkunden mit.

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