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Artikel 6 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1956

Artikel 6

Das Ministerkomitee des Europarats kann jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dieser Konvention beizutreten. Jeder Staat, der diese Einladung erhalten hat, kann dieser Konvention durch Hinterlegung einer Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarats, der die Hinterlegung allen Vertragschließenden mitzuteilen hat, beitreten. Für jeden beitretenden Staat tritt diese Konvention mit der Hinterlegung seiner Beitrittserklärung in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig beglaubigten Vertreter diese Konvention unterschrieben.

GESCHEHEN zu Paris, am 11. Dezember 1953, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Europarats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär übermittelt beglaubigte Ausfertigungen allen Unterzeichneten.

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