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Artikel 4 Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1956

Artikel 4

Im Sinne dieser Konvention bedeutet:

  1. a) der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstigen Urkunden – ohne Rücksicht auf die Form der Erteilung oder Registrierung –, die dem Inhaber bzw. dem Beteiligten das Recht verleihen, seine Zulassung zu einer Universität zu beantragen;
  2. b) der Ausdruck „Universitäten“:
  1. i) die Universitäten;
  1. ii) die Institute, denen von dem Vertragschließenden, in dessen Gebiet sie gelegen sind, Hochschulcharakter zuerkannt wird.

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