§ 7
(1) Der Vorsitz in der Delegiertenversammlung wechselt jährlich zwischen den Vertretern der einzelnen Rechtsträger (§ 3 lit. a) in folgender Reihenfolge: Bund, Land Salzburg, Landeshauptstadt Salzburg, Fremdenverkehrsförderungsfonds des Landes Salzburg. Erstmalig führt den Vorsitz ein vom Bund bestelltes Mitglied der Delegiertenversammlung.
(2) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei von jedem der im § 3 lit. a genannten Rechtsträger zu entsendenden Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlußunfähigkeit kann nach Ablauf von einer Woche eine neue Sitzung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hievon sind die Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch innerhalb von drei Tagen zu verständigen.
(3) Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)