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§ 8 Errichtung eines Salzburger Festspielfonds“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1950

§ 8

Der Beschlußfassung der Delegiertenversammlung obliegt:

  1. a) die Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichtes,
  2. b) die Kenntnisnahme des vom Direktorium ausgearbeiteten und vom Kuratorium beschlossenen Jahresvoranschlages und des Programms der Festspiele.

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