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§ 15 Errichtung eines Salzburger Festspielfonds“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1950

§ 15

Der Fonds wird durch den Landeshauptmann von Salzburg als Mitglied des Kuratoriums, im Falle seiner Verhinderung jedoch durch den 1. Landeshauptmannstellvertreter als Mitglied der Delegiertenversammlung gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Direktoriums vertreten.

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