vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Durchführung der Schulpflicht ihrer in dem anderen Staate wohnenden Bundes-, beziehungsweise Staatsangehörigen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1926

§ 2

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifizierungsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)