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§ 4 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2012

Aufgaben der Religionsgesellschaft

§ 4

Der Religionsgesellschaft obliegen insbesondere

  1. 1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen;
  2. 2. die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an das zuständige Mitglied der Bundesregierung;
  3. 3. die Beschlussfassung über die Aufteilung der nach § 14 der Religionsgesellschaft zustehenden jährlichen finanziellen Leistungen.

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