2. Abschnitt
Aufbau und Aufgaben Verfassung der Israelitischen Religionsgesellschaft
§ 3
Die im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung der israelitischen Religionsgesellschaft hat folgende Angaben zu enthalten, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen:
- 1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
- 2. Sitz der Religionsgesellschaft;
- 3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
- 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- 5. innere Organisation, wobei die Kultusgemeinde als Grundtypus vorzusehen ist;
- 6. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
- 7. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
- 8. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
- 9. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
- 10. Erzeugung und Änderung der Verfassung;
- 11. angemessene Vertretung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen.
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