Kultusgemeinden
§ 5
(1) Kultusgemeinden sind selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Sie sind religionsgesellschaftliche Oberbehörde im Sinne des Privatschulgesetzes. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen gegründet werden.
(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist.
(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Angaben zu enthalten hat um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen:
- 1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
- 2. den Sitz der Kultusgemeinde,
- 3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
- 4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
- 6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,
- 7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
- 8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinde,
- 9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts,
- 10. Regelungen über die Mitwirkung an der Erstellung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, über die Erteilung desselben und die Aufsicht hierüber.
(5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen, wobei gottesdienstliche Einrichtungen gegen die Entscheidung der zuständigen religionsgesellschaftlichen Oberbehörde ihrer Widmung nicht entzogen werden dürfen.
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