Prüfungsverfahren
§ 11
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlussprüfung zu bestimmen.
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