Zulassung zur Dienstprüfung
§ 10
(1) Die Zulassung zu den Einzelprüfungen setzt die Absolvierung des entsprechenden Teiles des Ausbildungslehrganges oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) oder eine andere vergleichbare Ausbildung (§ 4 Abs. 4) voraus.
(2) Die Hausarbeit darf erst nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges über die in § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Gegenstände oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) eingereicht werden. Der genaue Zeitpunkt der Einreichung ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung setzt voraus:
- 1. den Abschluss der Einzelprüfungen und
- 2. die Einreichung der Hausarbeit.
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