Übergangsbestimmung
§ 12
Eine abgeschlossene Ausbildung nach der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst, BGBl. Nr. 730/1993 bzw. BGBl. Nr. 196/1975, gilt als Grundausbildung für die Psychologische Studentenberatung nach der vorliegenden Verordnung.
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