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§ 4 BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2, 3 und 4.

Arbeitstisch und Arbeitsfläche

§ 4.

(1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind geeignete Arbeitstische oder Arbeitsflächen zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:

  1. 1. Sie müssen eine ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche besitzen.
  2. 2. Die Größe muß den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel entsprechen.
  3. 3. Eine flexible Anordnung von Arbeitsmitteln und Arbeitsvorlagen muß möglich sein.
  4. 4. Sie müssen abgerundete Ecken und Kanten aufweisen.

(2) Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen, für die folgendes gilt:

  1. 1. Sie müssen ausreichend groß, stabil und verstellbar sein.
  2. 2. Sie müssen möglichst im gleichen Sehabstand zum Bildschirm anzuordnen sein.
  3. 3. Sie müssen so eingerichtet werden, daß unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt werden.

(3) Die Fläche vor der Tastatur oder vor dem Tastenfeld der Tastatur muß eine ausreichende Tiefe aufweisen, um den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen das Auflegen der Hände zu ermöglichen.

(4) Der Beinfreiraum unter dem Arbeitstisch und der Arbeitsfläche ist so zu bemessen, daß ein unbehindertes und gefahrloses Erreichen und Bedienen der darauf angeordneten und häufig verwendeten Arbeitsmittel durch Verschieben oder Verdrehen des Arbeitsstuhls, unter Beibehaltung der Sitzposition, gewährleistet ist.

Schlagworte

Kopfbewegung

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115555

alte Dokumentnummer

N6199851773L

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