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§ 5 BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Arbeitsstuhl

§ 5.

(1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen, die folgenden Anforderungen entsprechen müssen:

  1. 1. Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen.
  2. 2. Arbeitsstühle müssen als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern ausgeführt und kippsicher sein, wobei Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig sein müssen. Das Untergestell muß mindestens fünf Auflagepunkte aufweisen.
  3. 3. Die Sitzhöhe muß verstellbar sein.
  4. 4. Die Rückenlehne muß den Arbeitnehmer/innen eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein.

(2) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115556

alte Dokumentnummer

N6199851774L

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