Information
§ 14.
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:
- 1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,
- 2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
- 3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG und
- 4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.
(2) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
10009121
Dokumentnummer
NOR12115565
alte Dokumentnummer
N6199851783L
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