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§ 14 BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Information

§ 14.

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind über folgendes zu informieren:

  1. 1. ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit im Sinne des § 1 Abs. 4 vorliegt,
  2. 2. das Recht auf Untersuchungen gemäß § 11,
  3. 3. das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 3 Z 4 ASchG und
  4. 4. den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel gemäß § 10.

(2) Die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 informiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115565

alte Dokumentnummer

N6199851783L

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