Anhörung/Beteiligung
§ 15.
(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befaßt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2022
Gesetzesnummer
10009121
Dokumentnummer
NOR12115566
alte Dokumentnummer
N6199851784L
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