vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 BS-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Anhörung/Beteiligung

§ 15.

(1) Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu den in dieser Verordnung geregelten Fragen anzuhören und an deren Behandlung zu beteiligen.

(2) Die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen kann entfallen, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet sind und diese im Sinne des Abs. 1 befaßt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10009121

Dokumentnummer

NOR12115566

alte Dokumentnummer

N6199851784L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)