vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 BSchEG-Einhebungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1998

§ 3

Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge der BUAK unter Verwendung des hiefür erstellten Formblattes jeweils bis zum 20. des Folgemonats vorzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)