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§ 4 BSchEG-Einhebungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1998

§ 4

Zur Abgeltung der den Trägern der Krankenversicherung durch die Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages erwachsenden Kosten wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 3,58 Millionen Schilling festgesetzt.

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