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§ 5 BSchEG-Einhebungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1998

§ 5

Der Pauschalbetrag ist von der BUAK für das jeweilige Kalenderjahr durch Zahlungen in zwei gleich hohen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober dieses Kalenderjahres an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen den vom einzelnen Krankenversicherungsträger vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen zum Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 1997 vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge.

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