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§ 58 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

§ 58

(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat das zuständige Personalvertretungsorgan das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Vor der Errichtung dieser Einrichtungen ist der Arbeitnehmerschaft in den von der Errichtung betroffenen Betrieben vom jeweiligen Vertrauenspersonenausschuß im Rahmen einer Betriebsversammlung zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem zuständigen Personalvertretungsorgan. Dieses kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) beauftragen.

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