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§ 59 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

§ 59

Die Art und der Umfang der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Personalvertretungsorgans vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

  1. 1. die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);
  2. 2. die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;
  3. 3. die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;
  4. 4. die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;
  5. 5. den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;
  6. 6. den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;
  7. 7. die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;
  8. 8. die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).

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