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§ 5 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Durchführung der Betriebsversammlung

§ 5

(1) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung führt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Besteht der Vertrauenspersonenausschuß nur aus einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzführende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebsversammlung Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebsversammlung, in der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit festzustellen. Ist weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist mit einer Beschlußfassung eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung auch bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig, sofern nicht ein Beschluß in den Angelegenheiten gemäß § 11 Z 3 und 6 bis 8 PBVG zu fassen ist. Wurde die Betriebsversammlung von der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer einberufen (§ 2 Abs. 3), so kann die Wahl des Wahlausschusses (§ 11 Z 2 PBVG) nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Arbeitnehmer vorgenommen werden.

(2) Den Vorsitz in einer Betriebsversammlung, die gemäß § 2 Abs. 2 und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreise der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen. Stimmberechtigt ist jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 25 PBVG), der am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 11 Z 6 PBVG) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(4) Die Stimmabgabe in der Betriebsversammlung hat, sofern im folgenden nicht anders vorgesehen ist, durch Handerheben zu erfolgen. Der Vorsitzführende hat immer die Gegenprobe vorzunehmen. Abstimmungen haben geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden dies verlangt. Der Vorsitzführende kann, sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in anderen Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels vornehmen lassen. Abstimmungen über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses haben jedenfalls geheim mittels Stimmzettels zu erfolgen.

(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer, der nicht dem Vertrauenspersonenausschuß angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuziehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter Arbeitnehmer zur Stimmzählung festgelegt werden.

(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.

(7) Über die Betriebsversammlung hat der vom Vertrauenspersonenausschuß gewählte Schriftführer oder, falls ein solcher nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzführenden zu bestellender Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse der Betriebsversammlung und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzführenden und vom Schriftführer zu unterschreiben und vom Vertrauenspersonenausschuß zu verwahren.

(8) Binnen einer Woche nach der Betriebsversammlung hat der Vorsitzführende die Niederschrift zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Betriebes aufzulegen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen. § 1 Abs. 1 und 4 ist sinngemäß anzuwenden. Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung, kann jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzführenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.

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