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§ 6 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Teilversammlungen

§ 6

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 erster Satz PBVG kann der Vertrauenspersonenausschuß die Abhaltung einer Betriebsversammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen so festzulegen, daß diese in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, und den Kreis der Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluß hat ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, daß jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal sein Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebsversammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 21) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.

(2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9 Abs. 2 und 3 nur jene Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluß des Vertrauenspersonenausschusses oder nach der Geschäftsordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses können an jeder Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzurechnen, der sie angehören.

(3) Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt der Vorsitzende des Vertrauenspersonenausschusses oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses. Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit gilt § 5 Abs. 1 dritter bis vorletzter Satz, hinsichtlich der Erstellung und Auflage der Niederschrift gilt § 5 Abs. 7 und 8. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Betriebsversammlung gegeben ist, hat der Vertrauenspersonenausschuß erst nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.

(4) Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebsversammlung, so ist der Tag der letzten Teilversammlung maßgebend; endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebsversammlung, so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung eines Arbeitnehmers ist seine Beschäftigung am Tag der für ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.

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