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§ 32 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Rechtsstellung der Behindertenvertrauensperson

§ 32

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 3 PBVG ist auf die Behindertenvertrauensperson § 52 sinngemäß anzuwenden. Weiters sind auf die Behindertenvertrauensperson die §§ 53 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

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