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§ 31 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Auskunftserteilung

§ 31

Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der Behindertenvertrauensperson zu beraten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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