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§ 33 PBVGO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1998

Abschnitt 6

Jugendvertretung Jugendversammlung

§ 33

(1) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.

(2) Sofern kein Jugendvertrauensrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, sind zur Einberufung berechtigt

  1. 1. der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
  2. 2. sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
  3. 3. jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

Die Einberufung ist erfolgt, wenn einer der Vorgenannten von seinem Recht auf Einberufung der Jugendversammlung Gebrauch gemacht hat. Im übrigen finden die §§ 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

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