Pensionsbemessung
§ 17a
(1) Die Karenzierung bewirkt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung. Endet der Zeitraum der Ernennung auf eine zeitlich begrenzte Funktion oder der Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion während des Karenzurlaubes, sind
- 1. § 141 Abs. 6 oder § 152b Abs. 6, jeweils letzter Satz, BDG 1979 und § 36 Abs. 2 oder § 94 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 36 Abs. 1 oder § 94 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, oder
- 2. § 230a Abs. 4 oder § 249d Abs. 4 BDG 1979
anzuwenden. § 113c des Gehaltsgesetzes 1956 in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.
(2) Für die Dauer des Karenzurlaubes nach § 16 entfällt die Verpflichtung zur Leistung des Pensionsbeitrages nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und entsprechenden Regelungen. Für die Bemessung von Pensionen nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung sind jedoch diejenigen Beitragsgrundlagen maßgeblich, die sich bei Anwendung des § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 und der entsprechenden Regelungen ergeben hätten. Ein Ersatzbetrag in Höhe des Pensionsbeitrages, der vom Beamten einzuzahlen gewesen wäre, ist von der zuständigen Dienstbehörde an das Kapitel 55 des Bundesvoranschlages zu leisten.
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