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§ 21 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Finanzierung

§ 21.

(1) Der Bund ist Erhalter der Diplomatischen Akademie.

(2) Die Diplomatische Akademie bestreitet ihre Ausgaben

  1. 1. aus Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der jeweils geltenden finanzgesetzlichen Ermächtigung,
  2. 2. aus Studiengebühren,
  3. 3. aus Entgelten für die Unterbringung und Verpflegung,
  4. 4. aus Spenden und Zuwendungen aus privaten und öffentlichen Mitteln,
  5. 5. aus sonstigen Einnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111434

alte Dokumentnummer

N6199654551J

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