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§ 22 DA-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2021

Gebarung und Rechnungslegung

§ 22.

(1) Die Diplomatische Akademie besorgt ihre Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes. Sie ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.

(2) Der Direktor bzw. die Direktorin hat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres das Jahresbudget und einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den von einem Wirtschaftsprüfer bzw. einer Wirtschaftsprüferin überprüften Rechnungsabschluss dem Kuratorium vorzulegen. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(3) Die Gebarung der Diplomatischen Akademie unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR40237348

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