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§ 4a Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

§ 4a

Leiter von Abteilungen, die nicht den in § 27 Abs. 1 umschriebenen Tatbestand erfüllen, können unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ führen, wenn ihre dienstliche Tätigkeit primär auf die Zusammenarbeit mit globalen Internationalen Organisationen gerichtet ist. Dies gilt etwa für

  1. a) den Leiter der Abteilung für internationale Konferenzen und Organisationen in Österreich,
  2. b) den Leiter der Abteilung für Internationale Organisationen,
  3. c) den Leiter der Abteilung für Abrüstung, Rüstungskontrolle, Non-Proliferation,
  4. d) den Leiter der Abteilung für Angelegenheiten der multilateralen Kulturpolitik,
  1. e) den Leiter der Abteilung für Multilaterale Entwicklungszusammenarbeit.

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