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§ 5 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

§ 5

Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen:

  1. 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:
  1. a) die Gruppenleiter, auf die § 4 nicht anzuwenden ist,
  2. b) die Leiter von Abteilungen sowie von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten, auf die § 4 Z 1 lit. b, d, e und g nicht anzuwenden ist,
  3. c) der Pressesprecher des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten und
  4. d) die Stellvertreter der im § 4 Z 1 lit. c, d, f und g genannten Beamten, auf die § 4 Z 2 nicht anzuwenden ist;
  1. 2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 dieser Verwendungsgruppe gebührt:
  1. a) die Leiter von Referaten oder von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten und
  2. b) die zumindest der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 angehörenden Beamten, auf die die §§ 4 und 27 nicht anzuwenden sind.

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