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§ 4 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2016

1. Unterabschnitt

VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Verwendungsbezeichnung „Botschafter“

§ 4

Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen:

  1. 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:
  1. a) der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
  2. b) dessen Stellvertreter,
  3. c) die Leiter von Sektionen,
  4. d) der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
  5. e) der Leiter des Generalinspektorates,
  6. f) der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro“ und
  7. g) der Leiter der Abteilung „Protokoll“;
  8. h) der Leiter der Stabstelle für Strategie und Planung;
  1. 2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 dieser Verwendungsgruppe gebührt:
  1. a) die Stellvertreter von Sektionsleitern und
  2. b) die Gruppenleiter, auf die Z 1 lit. b oder f nicht anzuwenden ist.

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