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§ 36 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Übergangsbestimmungen

§ 36

Beamte in Auslandsverwendung, die am 30. Juni 1996 mit einer den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 226/1990 entsprechenden Verwendungsbezeichnung völkerrechtlich notifiziert sind, haben die betreffende Verwendungsbezeichnung so lange weiterzuführen, bis die Dienstbehörde ausdrücklich eine Änderung der Notifizierung verfügt. Eine derartige Verfügung ist jedenfalls zu erlassen, wenn sich nach dem 30. Juni 1996 die besoldungsrechtliche Stellung oder die dienstliche Verwendung eines Auslandsbeamten so ändert, daß er auch im Falle der Weitergeltung der zitierten Verordnung über den 30. Juni 1996 hinaus eine andere Verwendungsbezeichnung als die, die vor der betreffenden Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung oder dienstlichen Verwendung maßgeblich gewesen ist, zu führen gehabt hätte.

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