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§ 11 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“

§ 11

Die Verwendungsbezeichnung „Generalkonsul“ haben Beamte zu führen, die

  1. 1. unter Durchführung eines völkerrechtlichen Exequatur-Verfahrens mit der Leitung eines Generalkonsulats oder
  2. 2. unter entsprechender völkerrechtlicher Notifizierung mit der Leitung der Konsularabteilung einer Botschaft

    betraut worden sind.

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